Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Vertragsschluss, Einbeziehung

1. Allen Verkäufen, Lieferungen und Leistungen von VITRACOM liegen ausschließlich die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde, sofern nicht ausdrücklich schriftlich hiervon abgewichen wird. Diese Vertragsbedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Bezugnahme für alle künftigen Verträge. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch bei Auftragsbestätigung oder Vertragsdurchführung nicht Vertragsinhalt.

2. Die Angebote von VITRACOM sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich hiervon abgewichen wird. Der Vertrag kommt, mangels besonderer Vereinbarung, mit schriftlicher Auftragsbestätigung von VITRACOM, spätestens jedoch mit Lieferung oder Leistung durch VITRACOM zustande.

3. VITRACOM behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Informationen körperlicher wie unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.


II. Nutzung der Software

1. Dem Käufer wird ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Gerät überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

2. Dem Käufer ist eine Weiterveräußerung der Software nur gestattet, wenn er auf die weitere Benutzung der Software verzichtet und der Dritte sich durch schriftliche Erklärung gegenüber VITRACOM verpflichtet, die Software nur in den Grenzen des Benutzungsrechts, wie es für den Käufer besteht, zu verwenden. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright- Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von VITRACOM zu verändern.

3. Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich der Kopien verbleiben bei VITRACOM. Die Einräumung weiterer Lizenzen durch den Käufer oder Dritte ist nicht gestattet.


III. Preisangaben und Zahlungsmodalitäten

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung dort, ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, Fracht, Verpackung, Transportversicherung, Entladung und Montage.

2. Dem Käufer bleibt die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen unbenommen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, sofern es sich auf dasselbe Vertragsverhältnis bezieht.

3. Mangels besonderer Vereinbarung sind die von VITRACOM in Rechnung gestellten Beträge ohne Abzug nach folgenden Maßgaben zu entrichten: a) Beim Kauf von bis zu fünf Geräten von VITRACOM ist der gesamte Kaufpreis sofort fällig. b) Beim Kauf von mehr als fünf Geräten von VITRACOM ist die Zahlung in folgenden Raten zu leisten: - 33% des Gesamtpreises nach Eingang der Auftragsbestätigung - 33% nach Mitteilung der Versandbereitschaft an den Käufer - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang bzw. falls eine Installation oder eine Anpassung der Software vereinbart wurde, nach Anzeige von VITRACOM über den Abschluss der Installation oder Anpassung.

4. Bei Zahlungsverzug behält VITRACOM sein Zurückbehaltungsrecht.


IV. Mitwirkung des Käufers

1. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass die gelieferten Geräte vor Feuchtigkeit, Nässe, Hitze, Kälte sowie Schwankungen in der Stromversorgung sowie weiteren Betriebsgefahren geschützt werden.

2. Bei Vereinbarung von Installation oder Anpassung der Geräte hat der Käufer seine Mitwirkung unentgeltlich zu erbringen. Zu den Mitwirkungspflichten gehören insbesondere die Erteilung von Auskünften zu den exakten Einsatzbedingungen der Geräte sowie die Zur-Verfügungstellung von Mitarbeitern, Arbeitsräumen, Daten sowie Telekommunikationseinrichtungen.

3. Der Käufer übernimmt die Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik. Sofern kein anders lautender ausdrücklicher schriftlicher Hinweis erfolgt, müssen die Mitarbeiter des Verkäufers stets davon ausgehen können, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen, gesichert sind.

4. Dem Käufer obliegt die Pflicht zur angemessenen Überwachung der Geräte sowie der UÅNberprüfung der Ergebnisse, gegebenenfalls durch Abschluss von Wartungsverträgen.

5. Der Käufer trägt sämtliche Nachteile und Mehrkosten, die durch eine Verletzung der vorstehend genannten Pflichten entstehen.


V. Lieferzeit und Lieferverzögerungen

1. Die Lieferzeit wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Ihre Einhaltung durch VITRACOM setzt die Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien sowie die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Leistung einer Anzahlung, voraus. Sofern dies nicht der Fall ist, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Das gilt nicht, sofern VITRACOM die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk oder die Niederlassung von VITRACOM verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt worden ist. Sofern eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe des Liefergegenstandes aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, werden dem Käufer die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Die Lieferzeit verlängert sich in angemessenem Umfang, sofern deren Nichteinhaltung auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von VITRACOM liegen, zurückzuführen ist. VITRACOM wird dem Käufer Eintritt und Beendigung derartiger Umstände umgehend mitteilen.


VI. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand das Werk oder die Niederlassung von VITRACOM verlassen hat, dies gilt auch bei Teillieferungen oder Übernahme weiterer Leistungen wie Versandkosten, Anlieferung, Installation oder Anpassung durch VITRACOM.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Käufer zumutbar.


VII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von VITRACOM bis zum Ausgleich sämtlicher Rechnungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.

2. VITRACOM ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer eine entsprechende Versicherung nachweist.

3. Der Käufer darf den Liefergegenstand erst veräußern, verpfänden oder zur Sicherheit übereignen, sobald er das Eigentum hieran erworben hat. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er VITRRACOM unverzüglich hiervon zu unterrichten.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist VITRACOM nach Mahnung bzw. nach Fristsetzung zum Rücktitt vom Kaufvertrag berechtigt. Das Erfordernis der Nachfristsetzung entfällt in den gesetzlich vorgesehen Fällen.

5. Bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Käufer ist VITRACOM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.


VIII. Gewährleistung

1. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung.

2. Zeigt sich innerhalb der vorstehend unter Ziff. 1. genannten Frist ein Mangel an einem Liefergegenstand, ist VITRACOM nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ersetzte Teile werden Eigentum von VITRACOM.

3. Solange VITRACOM ihren Verpflichtungen zur Nacherfüllung, insbesondere zur Behebung von Mängeln oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache, nachkommt, hat der Käufer kein Recht, eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern die Nacherfüllung nicht fehlgeschlagen ist.

4. Gewährleistungsansprüche sind insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, technische Abnutzung oder Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgsgemäße Wartung, mangelhafte Bearbeitungen, ungeeignete Umgebung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern nicht von VITRACOM zu vertreten.

5. VITRACOM haftet nicht für die Folgen einer unsachgemäßen Nachbesserung durch den Käufer oder Dritte oder für ohne vorherige Zustimmung von VITRACOM vorgenommene Veränderungen des Liefergegenstandes.

6. Hat der Käufer den Liefergegenstand mit anderen Gegenständen fest verbunden (Einbau, Verschraubung, etc.) oder an einem Ort untergebracht, an dem der Liefergegenstand nicht frei zugänglich ist (z.B. Einbau in einer Zwischendecke), trägt er die Kosten für den Ausbau. VITRACOM übernimmt keinerlei Haftung im Zusammenhang mit dem Ausbau.


IX Haftung

1. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bestehen, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen, nur - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vitracom oder deren Erfüllungsgehilfen, - bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, - bei Mängeln, die Vitracom arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit von Vitracom garantiert wurde, - bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird - und sofern der Käufer seinen Mitwirkungspflichten gem. Ziff. IV. dieser Vertragsbedingungen nachkommt.

2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet VITRACOM auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden unter Ausschluss von Mangelfolgeschäden.

3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Mit den vorstehenden Regelungen wird die Beweislast nicht zum Nachteil des Käufers verändert.


X Anwendbares Recht, Unwirksamkeit einzelner Klauseln, Gerichtsstand

1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen VITRACOM und ihren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die vollständige oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser Vertragsbedingungen berühren die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen nicht. Eine teilweise oder vollständig unwirksame Klausel wird durch eine Regelung ersetzt, die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage, entspricht. Dasselbe gilt im Falle einer Regelungslücke.

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Firmensitz von VITRACOM. VITRACOM ist gleichwohl berechtigt, auch an anderen Gerichtsständen Klage zu erheben.